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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14   

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https://dejure.org/2017,25974
OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14 (https://dejure.org/2017,25974)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2017 - 3 N 80.14 (https://dejure.org/2017,25974)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - 3 N 80.14 (https://dejure.org/2017,25974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 7 Abs 4 S 1 GG, Art 7 Abs 4 S 3 GG, § 121 Abs 2 SchulG BB, § 122 Abs 2 SchulG BB, § 103 SchulG BB
    Anforderungen an die Prognose der Gleichwertigkeit einer Ersatzschule

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 7 Abs 4 S 1 GG, Art 7 Abs 4 S 3 GG, § 121 Abs 2 SchulG BB, § 122 Abs 2 SchulG BB, § 103 SchulG BB, § 104 SchulG BB
    Ersatzschule; Genehmigung; Gleichwertigkeit; Räumlichkeiten; Prognose; Zeitraum; Aufbauphase; verlässliches Konzept

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14
    Die notwendige sächliche Ausstattung der Schule umfasst auch den Bedarf an Schulräumen, der - entsprechend dem üblichen Standard öffentlicher Schulen - unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass jede Klasse gesondert in einem Klassenraum unterrichtet wird, und dass entsprechend ausgestattete Räume für Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27; s.a. Wißmann, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 249; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 964; s.a. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27 ff.).

    Der Schulträger muss vor Öffnung der Schule Einrichtungen geschaffen haben, die nicht hinter denjenigen öffentlicher Schulen zurückstehen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 67).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14
    Die notwendige sächliche Ausstattung der Schule umfasst auch den Bedarf an Schulräumen, der - entsprechend dem üblichen Standard öffentlicher Schulen - unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass jede Klasse gesondert in einem Klassenraum unterrichtet wird, und dass entsprechend ausgestattete Räume für Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27; s.a. Wißmann, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 249; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 964; s.a. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14
    Allerdings bedarf es nicht des positiven Nachweises der Gleichwertigkeit, sondern genügt eine Prognose auf der Grundlage konkreter Feststellungen, dass die zu genehmigende Ersatzschule hinsichtlich der genannten Anforderungen voraussichtlich keine Defizite gegenüber öffentlichen Schulen aufweisen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 - juris Rn. 52; Wißmann, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 245).
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14
    Dem widerspräche es, die Genehmigungsvoraussetzungen bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die Prognose lediglich für ein oder zwei Jahre der Gründungs- oder Aufbauphase trägt, die erst mit Vervollständigung des Klassenzugs abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 - 7 C 99.86 - juris Rn. 15).
  • VG Potsdam, 16.05.2014 - 12 K 2304/13
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 3 N 80.14
    Die von der Klägerin in Erwägung gezogene Variante des Absehens von der Aufnahme neuer Schüler für ein einzelnes Schuljahr ließe zudem "Lücken" im Klassenaufbau entstehen, die - jedenfalls nach Abschluss der Aufbauphase - Schulen des öffentlichen Schulwesens entgegen § 120 Abs. 1 BbgSchulG nicht entspräche bzw. hinter ihnen zurückstände (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG; vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Mai 2014 - VG 12 K 2304/13 - juris Rn. 45).
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